Besitzt der Arbeitnehmer Ansprüche aus obgenannten Schutzbestimmungen, so sollte der Arbeitgeber für diese Ansprüche einen Ausgleich leisten, ansonsten das Arbeitsgericht den Aufhebungsvertrag für unzulässig erkennen könnte.
Um eine Gesetzesumgehung auszuschliessen, wenden Lehre und Rechtsprechung alternativ oder kumulativ OR 341 an, sodass einem allfälligen Verzicht auf zwingende Rechtspositionen durch den Arbeitnehmer gleichwertige Konzessionen des Arbeitgebers gegenüberstehen sollten: