Grundlagen
Der 13. Monatslohn wird geprägt durch folgende Kriterien:
- Auch der 13. Monatslohn gilt als Abgeltung von erbrachter Arbeitsleistung
- Er ist Teil der Gesamtvergütung
- Er hat keinen Gratifikationscharakter
- Abrede formlos
- Es empfiehlt sich, klar zwischen Gratifikation und 13. Monatslohn zu trennen.
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag
Hier ergeben sich nur Anspruchsfragen, wenn die Arbeitsvertragsparteien für den Austritt das Nichtbestehen eines pro rata-Anspruchs verabredet oder die Fälligkeit des pro rata-Anspruchs aufgeschoben haben.