Grundlagen
Für Arbeitnehmerdarlehen gelten:
- Verzinsung nur bei Verabredung (OR 313 Abs. 1)
- Abgrenzung von Vorschüssen
- Der Arbeitgeber würde einen Vorschuss in der nächsten Lohnabrechnung mit der Lohnschuld in Abzug zu bringen
- Darlehen ohne Zinsabrede würden in der nächsten Lohnabrechnung nicht am Lohn angerechnet.
- Allfällige Zinszahlungen sprechen für ein Darlehen und gegen die Vorschussfunktion
- Kündigungsfrist
- nach Darlehensvertrag
- Darlehensvertrag ohne Kündigungsklausel: nach Gesetz
- 6 Wochen.
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag
Nicht oder nur teilweise zurückbezahlte Darlehen sind in den Aughebungsvertrag aufzunehmen und zu fixieren:
- ev. Zinsberechnung
- Schuldsaldo per Stichtag
- Verrechnung mit Arbeitgeberschulden (gemäss Aufhebungsvertrag)
- ein allf. Verzichtsbetrag
- Ratenhöhe
- Ratenzahlungstermine