LAWINFO

Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis

QR Code

Darlehen

Rechtsgebiet:
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis
Stichworte:
Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

Für Arbeitnehmerdarlehen gelten:

  • Verzinsung nur bei Verabredung (OR 313 Abs. 1)
  • Abgrenzung von Vorschüssen
    • Der Arbeitgeber würde einen Vorschuss in der nächsten Lohnabrechnung mit der Lohnschuld in Abzug zu bringen
    • Darlehen ohne Zinsabrede würden in der nächsten Lohnabrechnung nicht am Lohn angerechnet.
    • Allfällige Zinszahlungen sprechen für ein Darlehen und gegen die Vorschussfunktion
  • Kündigungsfrist
    • nach Darlehensvertrag
    • Darlehensvertrag ohne Kündigungsklausel: nach Gesetz
      • 6 Wochen.

Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag

Nicht oder nur teilweise zurückbezahlte Darlehen sind in den Aughebungsvertrag aufzunehmen und zu fixieren:

  • ev. Zinsberechnung
  • Schuldsaldo per Stichtag
  • Verrechnung mit Arbeitgeberschulden (gemäss Aufhebungsvertrag)
  • ein allf. Verzichtsbetrag
  • Ratenhöhe
  • Ratenzahlungstermine

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.