Abgeltungsverbot im Kündigungsfalle
Ferien
- sind wegen ihres Erholungszweckes in natura zu beziehen und
- dürfen nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in bar abgegolten werden (vgl. OR 329d Abs. 1, OR 329c Abs. 1, OR 329d Abs. 2).
Abgeltung bei einvernehmlicher Beendigung
- Bei der arbeitnehmerseitigen Kündigung und Verkürzung der Auslauffrist, die weniger lang dauert als der Ferienanspruch, können die logischen (Ketten-)Schlüsse dazu führen, dass der Arbeitgeber weder eine Barabgeltung zu erbringen hätte noch auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verzichten musste; da dies ebenso stossend ist wie die Barabgeltung ist, hat sich die nachfolgende Praxis entwickelt.
- Im Falle der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses so, dass der Ferienbezug weder möglich noch der Erholungszweck gewährleistet ist (Stellensuche), wird eine Barabgeltung als zulässig erachtet.