In der heutigen globalen und sich schnell verändernden Welt haben selbst Arbeitnehmer manchmal mehrere Wohnsitze (ob zulässig bleibe dahingestellt) oder sie ziehen am Ende des Arbeitsverhältnisses ins Ausland. Deshalb schadet die Vereinbarung eines Gerichtsstandes nicht:
„Gerichtsstand ist Zürich (Schweiz)“.
Seltener, weil zusätzlich vom Eintreten des Gerichts abhängig, sind Verabredung von Gerichten (sachliche und funktionale Zuständigkeiten):
„Zuständig ist das Handelsgericht des Kantons Zürich“.