Grundlagen
Es kann zum Grundlohn hin dem Arbeitnehmer einen Anteil am Geschäftsergebnis versprochen werden.
Meistens besteht für eine Gewinnbeteiligung ein detaillierte Vertragsregelung (auch „Mitarbeiterbeteiligung“).
Verschiedene Ausrichtungsvarianten sind bekannt:
- Auszahlung Ende des Geschäftsjahres (OR 323 Abs. 3)
- Akontozahlung mit Rückforderungsrecht oder Nachzahlungspflicht
Auch bestehen Kontrollrechte (OR 322 Abs. 2 und 3)
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag
Im Aufhebungsvertrag zu berücksichtigen ist auch der Austritt während des Jahres:
- Pro rata-Anspruch
- Grundsatz: Anspruch auf Pro rata-Auszahlung
- Ausnahme: vertragliche Wegbedingung
- Fälligkeit
- Auszahlung Ende des Geschäftsjahres (OR 323 Abs. 3)
- Akontozahlung mit Rückforderungsrecht oder Nachzahlungspflicht.
Weiterführende Links
- Vergütungssysteme | verguetungssysteme.ch
- Checklisten | entlassung.ch
- Freistellung | freistellung.ch
- Entlassungsabfindung | entlassungsabfindung.ch
- Aufhebungsvereinbarung | aufhebungsvereinbarung.ch