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Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis

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Rückforderungsansprüche

Rechtsgebiet:
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis
Stichworte:
Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

Die neuere Arbeitswirtschaft praktiziert zur Personalbindung die Gewährung von Darlehen, zB für Aus- und Weiterbildung, aber auch aus Bevorschussung von Boni.

Zu beachten sind Rückforderungsbeschränkungen:

  • Grundsatz Treu und Glauben
  • keine persönlichkeits-verletzende Bindung (ZGB 27)
  • keine einseitig zeitlich unbeschränkte Dauer (OR 20 Abs. 1)
  • max. Bindungsdauer 3 Jahre (analog Konkurrenzverbot)
  • Formulierung der Rückzahlungsbedingungen im konkreten Einzelfall
  • Nichtwirkung von Rückzahlungsklauseln, wenn Arbeitgeber ohne begründeten Anlass des Arbeitnehmers kündigt, oder wenn der Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Anlass das Arbeitsverhältnis beendet (OR 340c Abs. 2 per analogiam)

Tipp:

  • Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sollten die Rechtsbeständigkeit einer Rückzahlungsverpflichtung vor Verhandlungsbeginn für eine Aufhebungsvereinbarung genau prüfen.
  • Vide OR 340c Abs. 2

Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag

Die Geltendmachung einer Rückzahlungsklausel hängt nebst der Umstände ihres konkreten Einzelfalls und ihrer Gültigkeit von der Behandlung im Aufhebungsvertrag ab:

  • Keine Geltendmachung, ohne Saldoklausel:
    • Umstritten, tendenziell Verzicht
  • Keine Geltendmachung, mit Saldoklausel:
    • Verzicht
  • Vorbehaltsklausel zugunsten späterer Geltendmachung:
    • Kein Verzicht
    • vgl. ausgenommene Vertragspunkte
  • Geltendmachung:
    • Individuelle Gestaltung und Abrechnung
    • Fälligkeit(en)
    • ev. Teilverzicht.

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