Manchmal ist nicht vorhersehbar, ob eine bestimmte Vertragsbestimmung über Dauer hält; für diesen Fall empfiehlt sich, im Rahmen einer salvatorischen Klausel eine Umdeutung etc.:
„Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine Beilage dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.“