Trotz spärlicher Legiferierung zum Thema gehen Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres von der Zulässigkeit einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Aufhebungsvereinbarung aus.
Allgemeine Vertragsfreiheit
Ein Vertrag kann grundsätzlich jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben werden.
Dies gilt auch für den Arbeitsvertrag.
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 10 zu OR 335
Judikatur
- BGE 118 II 58 Erw. 2b
- BGE 4C.250/2001 vom 21.11.2001 (BGer a.Mg.)
Aufhebungsvereinbarung
Trotz spärlicher Legiferierung zum Thema gehen Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres von der Zulässigkeit einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Aufhebungsvereinbarung (auch „Aufhebungsvertrag“ genannt) aus.